1. Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der MEyeTech GmbH (im Folgenden auch „MEyeTech“ genannt), Alsdorf, und den Kunden abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung, erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Abweichende Bedingungen des Kunden, die MEyeTech nicht ausdrücklich anerkennt, sind für MEyeTech unverbindlich, und zwar auch dann, wenn MEyeTech nicht ausdrücklich widerspricht. Nur Prokuristen und Geschäftsführer von MEyeTech sind befugt, Änderungen eines Vertrages oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen.

2. Angebote und Vertragsschluss

Angebote von MEyeTech sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 8 Wochen ab Eingang desselben bei MEyeTech gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn MEyeTech die Annahme des Angebotes schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausführt. Der Auftragsbestätigung steht die Rechnungserteilung gleich. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich MEyeTech das Recht vor, Konstruktions- und Ausführungsänderungen auch nach Auftragsannahme vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3. Preise

Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung, auch bei Teillieferungen, werden gesondert berechnet. Preise werden in EURO (€) angegeben. Hat MEyeTech ausnahmsweise mit dem Käufer eine Festpreisabrede getroffen, ist MEyeTech berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferdatum ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt und sich während dieser Zeitspanne eine wesentliche Änderung entweder der Lohn-, Transport- und/oder Materialkosten von MEyeTech oder der Verkaufspreise der Zulieferer von MEyeTech ergeben hat oder sich die Höhe der von MEyeTech zu leistenden Abgaben aufgrund gesetzlicher Regelungen oder Verordnungen wesentlich geändert hat, und diese Änderungen zum Ablauf des 2-Monatszeitraumes bei MEyeTech zu einer veränderten Kosten- oder Abgabenlast geführt haben. Gleichzeitige Erhöhungen und Senkungen der verschiedenen Kosten und Abgaben sind bei dieser Berechnung gegenseitig zu kompensieren. Nur wenn dann im Ergebnis eine wesentliche Änderung eingetreten ist, steht MEyeTech ein entsprechendes Preisanpassungsrecht unter Offenlegung der Kostenentwicklung zu. Der Kunde kann in diesem Fall außerordentlich von dem Vertrage zurücktreten. Bei einem Netto-Bestellwert unter € 500,00 behält sich MEyeTech vor, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 10,00 zu berechnen. Dieser enthält anteilige Verpackungs- und Versandkosten der Produkte zum Kunden wie ebenso einen erhöhten administrativen Aufwand bei Mindermengen.

4. Zahlungen/Zahlungsverzug/Aufrechnung

Rechnungen der MEyeTech sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt MEyeTech ein Skonto von 2 % des Brutto-Rechnungsbetrages. Rechnungen mit einem Brutto-Warenwert von unter € 500,00 und Rechnungen für Dienstleistungen und Reparaturen sind sofort netto Kasse fällig. Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel darf MEyeTech jederzeit verweigern. Wenn, dann erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Alle damit verbundenen Bankkosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfüllung tritt nur bei Gutschrift des Schuldbetrages auf dem Konto von MEyeTech ein. Kürzungen für Porto, Überweisungs- oder ähnliche Gebühren sind ausgeschlossen. MEyeTech ist jederzeit, auch bei Teillieferungen, berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist MEyeTech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. MEyeTech behält sich für diesen Fall die Geltendmachung weiterer Rechte und sonstiger Schadenersatzansprüche vor. Der Kunde ist berechtigt, MEyeTech einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, die der Höhe nach wenigstens 15% sämtlicher, auch nicht fälliger Forderungen von MEyeTech gegenüber dem Kunden beträgt, werden sämtliche Forderungen von MEyeTech insgesamt zur Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe – auch im Falle der Wechselannahme – enden. MEyeTech ist berechtigt, während der Dauer des Verzuges im vorgenannten Sinne die Auslieferung von Waren von einer Abschlagszahlung in Höhe des jeweiligen Warenwerts abhängig zu machen. MEyeTech darf die weitere Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Kunde Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswerts leistet. Leistet der Kunde innerhalb einer angemessenen, von MEyeTech zu setzenden Frist keine entsprechende Sicherheit, ist MEyeTech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz anstatt der Leistung zu verlangen. Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, die nicht die vorgenannte Höhe erreicht, gelten alleine die gesetzlichen Regelungen.

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

MEyeTech ist berechtigt, die Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen abzutreten.

5. Lieferung

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie bestätigt sind. Im Falle der Nichtlieferung oder eines Lieferverzugs von Seiten der MEyeTech kann vom Kunden nach einer zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist, die einen Monat nicht unterschreiten soll, der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist auf den unmittelbaren Verzugsschaden beschränkt. Der Kunde kann mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn nicht geltend machen. Ereignisse auf Grund höherer Gewalt, insbesondere auch auf Grund von Streiks, Aussperrungen, von Betriebsstörungen und Mangel an geeigneten Arbeitskräften, Roh- oder Hilfsstoffen aller Art, Verkehrsstörungen usw. berechtigen MEyeTech, für die Dauer der Behinderung die Lieferung hinauszuschieben und/oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung unmöglich wird. Teillieferungen können durch MEyeTech vorgenommen und müssen vom Kunden angenommen werden.

6. Gefahrübergang und Versand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von MEyeTech. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen. Unterlässt er dies, befindet er sich im Verzug mit der Annahme. Der Verzug der Annahme steht dabei der Übergabe der Sache gleich.

Es gilt § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf). Dies gilt selbst dann, wenn MEyeTech die Transportkosten übernommen hat. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen. MEyeTech berechnet aber eine Versandkostenpauschale für Fracht und Verpackung, abhängig von Größe, Gewicht und Versandart.

Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann MEyeTech dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass MEyeTech nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist MEyeTech berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist. Verlangt MEyeTech Schadenersatz, beträgt dieser 25% des Auftragswertes, es sei denn MEyeTech weist einen höheren oder der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.

Macht MEyeTech von seinem Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen, keinen Gebrauch, kann MEyeTech über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

7. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von MEyeTech.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für MEyeTech vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen MEyeTech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt MEyeTech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde MEyeTech anteilsmäßig Miteigentum übertragen. Der Kunde verwahrt dann die Sache unentgeltlich für MEyeTech.

Der Käufer ist verpflichtet, MEyeTech auf Verlangen Umfang und Ort der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen.

Der Käufer darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Ohne Genehmigung durch MEyeTech darf der Kunde Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an MEyeTech ab. MEyeTech ermächtigt den Kunden widerruflich, die an MEyeTech abgetretenen Forderungen für Rechnung von MEyeTech im eigenen Namen einzuziehen.

MEyeTech kann die Befugnisse zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der an MEyeTech abgetretenen Forderung widerrufen, sobald eine wesentliche Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden eintritt oder für MEyeTech erkennbar wird. MEyeTech ist dann berechtigt, Auskunft über den Warenempfänger zu verlangen, diesen vom Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen und Forderungen des Kunden gegen den Warenempfänger einzuziehen.

Begleicht der Kunde im Falle des Zahlungsverzugs nicht alle fällig werdenden Forderungen nach Aufforderung, ist MEyeTech unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sofortige Herausgabe aller in seinem Eigentum stehender Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung in diesem Fall nicht berechtigt. Der Kunde räumt MEyeTech in einem solchen Fall bereits jetzt das unwiderrufliche Recht ein, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert zu betreten. MEyeTech stellt klar, dass die Ausübung dieser Rechte allein zu Sicherungszwecken erfolgt und keinen Rücktritt vom Vertrag darstellt.

Übersteigt der Wert der MEyeTech gegebenen Sicherheiten die Gesamtsumme der Forderungen von MEyeTech um mehr als 20%, kann der Kunde die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von MEyeTech verlangen.

8. Mängelrügen (diese Vorschrift gilt nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB)

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich bei Empfang zu untersuchen. Beanstandungen berücksichtigt MEyeTech nur dann, wenn der Kunde sie unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware MEyeTech schriftlich mitteilt. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zugang der Erklärung bei MEyeTech. Bei Versäumnis der vorgenannten Fristen gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreises nicht.

Bei Verlust oder Beschädigung der Lieferung/Ware auf dem Transportweg ist die Einsendung einer Bescheinigung des entsprechenden Transportunternehmens erforderlich. Bei Teillieferungen ist jede Teillieferung in sich selbständig. Rechte aus Lieferstörungen können nur für die entsprechende Teillieferung geltend gemacht werden, eine Rechtswirkung auf den Gesamtauftrag besteht nicht. Rücksendungen von Waren können nur mit ausdrücklichem Einverständnis der MEyeTech erfolgen, die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden, die Kosten trägt der Kunde.

9. Gewährleistung

Dem Kunden stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sterile Implantate (Z.B. Intraokularlinsen), die unsteril geworden sind, dürfen nicht selbst sterilisiert werden. In diesem Fall erlischt das Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistung erlischt, wenn durch Dritte Eingriffe oder Reparaturen ohne ausdrückliche Erlaubnis an Produkten von MEyeTech vorgenommen werden. MEyeTech leistet keine Gewähr für Mängel, die auf unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer, insbesondere während des Transports und der Lagerung, und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache beruhen. Die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen sowie die Übernahme von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

Ist eine Warenlieferung mangelhaft, ist MEyeTech grundsätzlich nur verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreien Ersatz zu liefern (Nacherfüllung); je nach Mangel auch mehrmals. Dem Käufer stehen andere Mängelansprüche, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, erst zu, wenn MEyeTech nicht binnen einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist den Mangel beseitigt oder mangelfreie Ware liefert.

MEyeTech ist so lange nicht zur Nacherfüllung und/oder Gewährleistung verpflichtet, wie sich der Käufer seinerseits mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten in Verzug befindet. Dies gilt nicht, wenn dem Käufer ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht zusteht. Die Zahlung kann der Käufer wegen Mängeln nur insoweit zurückhalten oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend machen, als die Höhe der zurückbehaltenen Vergütung in angemessenem Verhältnis zum Umfang des Mangels steht.

Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 und 3 BGB kann MEyeTech verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht, auch unter diesen Voraussetzungen die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, bleibt für MEyeTech unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist MEyeTech dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wird im Falle des Rücktritts wegen eines Rechts- oder Sachmangels durch den Kunden auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht, so hat der Kunde nur Anspruch auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn die aufgetretenen Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 8 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, Betriebs- oder Wartungsanweisungen von MEyeTech durch den Kunden nicht befolgt wurden oder der Vertragsgegenstand zuvor in einem anderen Betrieb als von MEyeTech oder von MEyeTech Autorisierten Instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut oder mit dem Vertragsgegenstand Teile oder Zubehör verwendet worden sind, deren Verwendung von MEyeTech nicht genehmigt wurde oder der Vertragsgegenstand durch den Kunden in sonstiger nicht genehmigter Weise verändert worden ist.

Durch eine Reparatur verlängert sich die allgemeine Gewährleistungsfrist nicht.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des arglistigen Vorspiegelns einer nicht vorhandenen Beschaffenheit.

Für den Fall, dass eine Garantie nicht eingehalten wird, beschränkt sich die Haftung von MEyeTech auf den Ersatz vorhersehbarer und unmittelbarer Schäden, die gerade durch die Übernahme der Garantie verhindert werden sollten; es sei denn, der Ersatz auch des weitergehenden Schadens ist ausdrücklich von der Garantie umfasst.

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von MEyeTech.

10. Reparatur- und Dienstleistungsaufträge

Reparatur- und Dienstleistungsaufträge der Kunden, die außerhalb von Gewährleistungsarbeiten von MEyeTech übernommen werden, gelten als ohne Rücksprache hinsichtlich der Kosten erteilt, wenn der Reparatur- oder Dienstleistungspreis 50% des Wiederbeschaffungspreises der zu bearbeitenden Waren nicht übersteigt. Die Kostenvoranschläge erfolgen ohne Übernahme der Gewähr für ihre Richtigkeit. Sie sind darüber hinaus im Falle der Nichterteilung der Reparaturarbeiten kostenpflichtig. Es gelten die aktuellen Servicepreise der MEyeTech.

11. Reparaturort

Reparaturen werden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der MEyeTech oder entsprechend autorisierten Betrieben durchgeführt. Wünscht der Kunde, dass die Reparatur vor Ort ausgeführt wird, so muss er die entsprechenden Kosten übernehmen. Kosten für Versand und Verpackung für Reparaturen außerhalb von Gewährleistungsfällen gehen zu Lasten des Kunden.

12. Haftung

MEyeTech haftet in allen Fällen vorsätzlichen Verhaltens sowie dem eigenen groben Verschulden oder demjenigen seiner leitenden Angestellten.

Darüber hinaus haftet MEyeTech dem Grunde nach nur bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, MEyeTech kann sich kraft Handelsbrauch von einer Haftung freizeichnen. Trifft MEyeTech eine Haftung dem Grunde nach gemäß der Regelungen in diesem Absatz, ist sie der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Haftungsausschlüsse und –begrenzungen, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, finden auf die Haftung von MEyeTech für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit keine Anwendung, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MEyeTech beruhen.

13. Geheimhaltung Markenschutz

Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträger dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder im Original, noch in Kopie an Dritte oder unbefugte Personen ausgehändigt, noch sonst in einer die MEyeTech-Interessen schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen die in Angeboten eingeräumten Konditionen, insbesondere Preise, nicht ohne schriftliche Genehmigung der MEyeTech an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.

Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne schriftliche Genehmigung durch die MEyeTech die Namen „MEYETECH“, die Marke „MEYETECH“, Logos und sonstige Zeichen oder jegliche Bezeichnungen von MEYETECH zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

14. Rücktritt

Bis zum Versand der Ware ist MEyeTech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Kunde in nicht unerheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche vertraglicher und nicht vertraglicher Art ist Aachen. Für Lieferung und Leistung in das Ausland oder an ausländische Kunden und für Verträge aller Art gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts in Bezug auf schuldrechtliche Vertragsverhältnisse sind ausgeschlossen.

16. Schlussbestimmungen

MEyeTech ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertrages mit dem Kunden berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Alsdorf, Dezember 2017– MEyeTech GmbH